Klageabweisung im Verfahren gegen die BioNTech Manufacturing GmbH wegen arzneimittelrechtlichem Auskunftsanspruch

Am 30.01.2024 hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz eine Klage u.a. auf Auskunft über Wirkungen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen sowie entsprechende Verdachtsfälle bezüglich des Impfstoffen „Comirnaty“ abgewiesen.

Der Kläger machte vor dem Landgericht geltend, einen solchen Anspruch zu haben, da er infolge der Impfung mit dem genannten Impfstoff der Beklagten u.a. eine Myokarditis und weitere Erkrankungen davongetragen habe sowie an dem „Post-Vac-Syndrom“ leide.

Die Kammer entschied, dass ein Auskunftsanspruch aus dem Arzneimittelgesetz (§ 84a AMG) nicht bestehe. Denn ein solcher könne nach den Vorgaben des Gesetzes nur verlangt werden, wenn dies zur Feststellung, ob ein Schadensersatzanspruch aus dem Arzneimittelgesetz (§ 84 AMG) bestehe, erforderlich sei.

Eine solche Erforderlichkeit sah die Kammer nicht, da ein arzneimittelrechtlicher Schadensersatzanspruch in diesem Fall nicht in Betracht komme.

Der Impfstoff der Beklagten weise keine negative Nutzen-Risiko-Bilanz auf. Er sei auf Grundlage eines Prüfungsverfahrens der EMA (Europäische Arzneimittel-Agentur) von der Europäischen Kommission zugelassen worden. Die positive Nutzen-Risiko-Bilanz sei im Wege dieses Verfahrens festgestellt worden. Die Kammer sah sich daran gehindert, diese Entscheidung zu überprüfen, solange die Gültigkeit der Zulassung aufgrund neuer Erkenntnisse nicht in Frage gestellt werde.

Das Gericht sah ebenfalls keinen Schadensersatzanspruch aufgrund einer falschen Fach- oder Gebrauchsinformation. Denn die EMA empfahl erst einen Monat nach der Impfung des Klägers, die Myokarditis als mögliches Risiko in die Fach- und Gebrauchsinformationen aufzunehmen. Auch hier war die Kammer der Auffassung, dass grundsätzlich von der Richtigkeit der EMA-Entscheidung auszugehen sei.

In der Entscheidung unterstrich die 5. Zivilkammer, dass die Bindung an die Beurteilung der EMA bzw. der Europäischen Kommission nur im Falle neuer Erkenntnisse entfalle.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Landgericht Mainz, Urteil vom 30.01.2024, Az.: 5 O 323/22

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