Rechtsdienstleistungsgesetz

Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen.

Bis zum 31.12.2024 nahm der Präsident des Landgerichts Mainz die Aufgabe der Aufsichtsbehörde über die Rechtsdienstleister nach dem RDG für das gesamte Land Rheinland-Pfalz wahr. Diese Aufgabe ist zum 01.01.2025 bundesweit auf das Bundesamt für Justiz übergegangen.

Weitere Informationen, auch zum Zuständigkeitswechsel, finden Sie auf der Seite des Bundesamts für Justiz.