Bewährungshilfe

Die Bewährungshilfe im Landgerichtsbezirk Mainz hat einen Dienstsitz in Mainz mit den Außenstellen Alzey und Bingen sowie den Dienstsitz in Worms.

Liebe Leserin, lieber Leser,
das Gericht hat Ihnen einen Strafrest oder Ihre Jugend- bzw. Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Für die Dauer Ihrer Bewährungszeit oder eines Teils davon hat das Gericht Ihnen eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer beigeordnet.

Wer sind Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer?
Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer haben ein Studium im Bereich soziale Arbeit oder Sozialpädagogik abgeschlossen und sind bei der Justiz (Landgericht) beschäftigt.

Aufgaben der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer:

Unsere Aufgaben sind im Strafgesetzbuch (StGB) und im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt.

Einerseits sollen wir die vom Gericht beschlossenen Auflagen und Weisungen überwachen, die im Bewährungsbeschluss aufgeführt sind (Arbeitsauflage, Geldbuße, Schadenswiedergutmachung, Kontakt zur Bewährungshelferin/zum Bewährungshelfer).

Andererseits sollen wir Ihnen bei der Bewältigung von Problemen und Schwierigkeiten im alltäglichen Leben helfend zur Seite stehen.

Wir müssen das Gericht über die Einhaltung der Auflagen, die Lebensführung (Wohnung, Arbeit, Freizeit) und gegebenenfalls neue Straftaten informieren. In der Bewährungszeit führen wir eine Akte, in der Berichte, Vermerke über Gespräche und sonstiger Schriftwechsel abgeheftet sind. 

Unsere Angebote für Sie sind beispielsweise:

  • Beratung , Unterstützung und praktische Hilfen in Umgang mit Behörden wie Arbeitsamt, Sozialamt, Jugendamt, usw.
  • Auseinandersetzung mit Ihrer Vorgeschichte und den Ursachen Ihrer Straftat
  • Beratung bei Suchtgefährdung oder Suchtproblemen
  • Informationen über sowie die Vermittlung an Beratungsstellen (Sucht-, Schuldner-, Ehe-, Erziehungsberatung, usw.)
  • Informationen über Therapieeinrichtungen, Wohngruppen und Übernachtungsmöglichkeiten
  • Beratung, Unterstützung und praktische Hilfe bei persönlichen, finanziellen und rechtlichen Problemen
  • Zeit für ein Gespräch

Da diese Angebote immer individuell sein werden, wird in einem Erstgespräch geklärt, wie die weitere Zusammenarbeit aussehen kann. Hier können Sie Wünsche und Bedürfnisse, aber auch Ihre Ängste und Zweifel ansprechen.

Was Sie von uns erwarten können: 

  • Vertrauensvolle Zusammenarbeit
  • Hausbesuche, in der Regel nur nach Absprache oder Vorankündigung
  • Besprechung der Berichte an das Gericht, nach Möglichkeit vorher
  • Vertrauliche Behandlung der Gesprächsinhalte
  • Verschwiegenheit Dritten gegenüber

Aber:
Es besteht kein Zeugnisverweigerungsrecht, so dass in den Berichten und in den Gerichtsverhandlungen wahrheitsgemäß über Ihre Lebensführung berichtet werden muss.

Was können Sie zum Gelingen Ihrer Bewährung beitragen? 

  • Ehrliche Mitarbeit und Gesprächsbereitschaft
  • Einhaltung der vereinbarten Absprachen und Termine
  • Mitteilung über alle für die Bewährung wichtigen Veränderungen wie Wohnungswechsel, längere Abwesenheit, Arbeitsplatzverlust, Verhinderung der Auflagenerfüllung, usw.
  • Mut und Willen zur persönlichen Veränderung und die hierzu erforderliche Eigeninitiative
  • bei nicht miteinander auskommen, ansprechen, zuständiges Gericht beteiligen; in Ausnahmefällen ist der Wechsel der Bewährungshelferin/des Bewährungshelfers möglich

Wodurch Sie Ihre Bewährung gefährden: 

  • neue Straftaten
  • Nichteinhaltung der Auflagen und Weisungen
  • mangelnden Kontakt zur Bewährungshelferin/zum Bewährungshelfer

Gerichtliche Maßnahmen können dann sein: 

  • Anhörungstermin bei der Richterin/dem Richter
  • Zusätzliche Auflagen und Weisungen
  • bei Jugendlichen und Heranwachsenden: Verhängung von Jugendarrest
  • Verlängerung der Bewährungszeit
  • Widerruf der Bewährung
  • Sicherungshaftbefehl

Weitere wichtige Dinge:
Bei neuen Gerichtsverfahren können wir eine Stellungnahme über den Bewährungsverlauf abgeben. Wenn die Bewährungszeit sehr gut verläuft, gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf vorzeitige Beendigung oder die Aufhebung der hauptamtlichen Bewährungsaufsicht zu stellen.