Rechtsdienstleistungsgesetz

Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen.

Bestimmte Rechtsdienstleistungen (insbesondere Inkasso, Rentenberatung und Dienstleistungen zum ausländischen Recht) dürfen nur nach Registrierung durch die zuständige Behörde erbracht werden.

In Rheinland-Pfalz sind die Aufgaben dieser Behörde für das gesamte Land dem Präsident des Landgerichts Mainz übertragen worden.

Weitere Informationen zum Rechtsdienstleistungsgesetz und zum Rechtsdienstleistungsregister finden Sie unter www.rechtsdienstleistungsregister.de.

Dort können Sie kostenlos nach Registrierungen suchen. Sie erhalten außerdem Informationen zu den Registrierungsvoraussetzungen sowie die zur ordnungsgemäßen Registrierung benötigten Antragsformulare.